01 / 03 / 2023 14:09h

Hälftiger Kapitalverlust - Eingeschränkte Prüfung nötig!

Hälftiger Kapitalverlust - Eingeschränkte Prüfung nötig!

Gesellschaften müssen im Falle eines hälftigen Kapitalverlusts ihre Jahresrechnung prüfen lassen.

Gesellschaften ohne Revisionsstelle müssen im Falle eines hälftigen Kapitalverlusts ihre letzte Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen, bevor sie von der Generalversammlung genehmigt wird. Genügend Rangrücktritte befreien NICHT von einer eingeschränkten Prüfung.

Für die Ernennung der Revisionsstelle ist der Verwaltungsrat zuständig. Die Revisionsstelle führt die eingeschränkte Prüfung als Organ durch, ist jedoch nicht im Handelsregister als Revisionsstelle einzutragen.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Revisionsstellen nicht um diese Aufträge reissen resp. bei Preisverhandlungen wenig bis kein Spielraum vorhanden ist.

Audit Suisse hat für die Annahme solcher Prüfaufträge das obige Vorgehen definiert.

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